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Artikel 12 Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Artikel 12

Streitschlichtung

Im Fall von Streitigkeiten über dieses Übereinkommen konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204397

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