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Artikel 11 Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Artikel 11

Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die in zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen der Vertragsparteien enthaltenen Verpflichtungen. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht die bestehenden und künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204396

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