vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Artikel 33

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, indem sie dem Verwahrer den Änderungsvorschlag vorlegt.

(2) Zur Prüfung des Änderungsvorschlags kann nach Artikel 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Absatz 3 eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40203647

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)