Artikel 34
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der fünften Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(2) Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.
Schlagworte
Ratifizierungsurkunde, Annahmeurkunde, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
20010221
Dokumentnummer
NOR40203648
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)