vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Artikel 22

Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens

Für die Zwecke dieses Teiles und der Bestimmungen des betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Regelung von Fällen durch Verständigung enden das Verständigungsverfahren und das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle

  1. a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln oder
  2. b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40203636

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)