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Artikel 16 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Teil V

Verbesserung der Streitbeilegung

Artikel 16

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme vorgelegt werden, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für berechtigt und ist sie selbst nicht in der Lage, eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Jede erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen umzusetzen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung auszuräumen. Sie können auch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht vorgesehen sind, zu beseitigen.

(5) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten,

  1. a) dass Absatz 1 Satz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da sie beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie sicherstellt, dass nach jedem ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (mit Ausnahme der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, nach denen eine Person einen Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten vorlegen darf) eine Person, wenn sie der Auffassung ist, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern der von dieser Person vorgelegte Fall einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegt, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist, vorlegen kann; außerdem wird die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats ein zweiseitiges Notifikations- oder Konsultationsverfahren mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für Fälle durchführen, in denen die zuständige Behörde, welcher der Fall, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sein soll, vorgelegt wurde, die Einwendung des Steuerpflichtigen für unberechtigt hält;
  2. b) dass Absatz 1 Satz 2 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die für die Vorlage des in Absatz 1 Satz 1 genannten Falles keine bestimmte Frist vorsehen, da sie beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie sicherstellt, dass dem in Absatz 1 genannten Steuerpflichtigen für die Zwecke aller derartigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gestattet ist, den Fall innerhalb einer Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme vorzulegen, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt;
  3. c) dass Absatz 2 Satz 2 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da für die Zwecke aller ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
  1. i) eine im Wege des Verständigungsverfahrens erzielte Verständigungsregelung ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten umzusetzen ist oder
  2. ii) die Vertragspartei dieses Übereinkommens beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie in ihren zweiseitigen Vertragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung annimmt, nach der
  1. i) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Absatz 1 Satz 1 genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung; eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wird durch Absatz 1 Satz 2 ersetzt, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf diese Bestimmung abgegeben haben; anderenfalls, jedoch vorbehaltlich der Ziffer ii geht Absatz 1 Satz 2 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 Satz 2 unvereinbar sind;
  2. ii) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Absatz 1 Satz 1 genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung; Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Notifikation in Bezug auf diese abgegeben hat.
  1. c) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens notifiziert dem Verwahrer
  1. i) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i beschriebene Bestimmung enthalten; Absatz 2 Satz 1 gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf diese abgegeben haben;
  2. ii) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii beschriebene Bestimmung enthalten, wenn sie nicht den Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstabe c angebracht hat; Absatz 2 Satz 2 gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf dieses abgegeben haben.
  1. d) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens notifiziert dem Verwahrer
  1. i) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i beschriebene Bestimmung enthalten; Absatz 3 Satz 1 gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf dieses abgegeben haben;
  2. ii) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii beschriebene Bestimmung enthalten; Absatz 3 Satz 2 gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf dieses abgegeben haben.

Schlagworte

Notifikationsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40203630

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