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Artikel 40 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 40

Abschnitt 40

  1. (a) Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen um zu gewährleisten, dass mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Missbrauch getrieben wird, und erlässt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der OSZE und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.
  2. (b) Falls die Regierung der Ansicht ist, dass mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Missbrauch getrieben wurde, hält der Generalsekretär, auf Ersuchen, mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für den Generalsekretär und die Regierung befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 37 festgelegten Verfahren entschieden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203285

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