§ 6.
(1) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2017. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) § 1a und § 2 Z 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023, gelten für Wein ab dem Jahrgang 2021. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2020 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20010167
Dokumentnummer
NOR40253612
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