§ 6 DAC-Verordnung Rosalia“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2018

§ 6.

Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2017. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20010167

Dokumentnummer

NOR40200896

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