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Anlage 1.1 Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2018

Anlage 1.1

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT

   
 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

   

1.

Religion

(III)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(III)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(I)

3.2

Englisch

(I)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(II)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(II)

4.3

Angewandte Mathematik

(I)

4.4

Angewandte Informatik

(I)

5.

Landwirtschaft

 

5.1

Pflanzenbau2 3

(I)

5.2

Nutztierhaltung2 3

(I)

5.3

Biologische Landwirtschaft

I

5.4

Forstwirtschaft

II

5.5

Landtechnik und Bauen2

(I)

5.6

Ländliche Entwicklung

II

5.7

Forschung und Innovation

II

5.8

Laboratorium

I

5.9

Landwirtschaftliches Praktikum

(Va)

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(III)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4

(I)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

I

7.

Bewegung und Sport

(IVa)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache5

(I)

 

Landwirtschaft – Spezialgebiete2 6

I

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(II)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(I)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(III)

 

Qualitätsmanagement

(I)

 

Bewegung und Sport

(IVa)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(IVa)

 

Bewegung und Sport

(IVa)

 

Lerntechnik und Teambildung

III

 

Förderunterricht7

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(I)

 

Englisch

(I)

 

Angewandte Mathematik

(I)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(I)

    

____________________

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

7 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Schlagworte

Naturwissenschaft, Projektmanagement

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20010165

Dokumentnummer

NOR40200863

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