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ARTIKEL 26 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2018

ARTIKEL 26

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die einschlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihren Staatsangehörigen statt.

(2) Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das vorliegende Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse beider Vertragsparteien, etwaige künftige Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation anzuwenden. Die Vertragsparteien dürfen dieses Abkommen oder Teile davon nicht als Argument gegen die Erörterung politischer Alternativen hinsichtlich unter dieses Abkommen fallender Fragen in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zitieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200620

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