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ARTIKEL 25 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2018

ARTIKEL 25

Geografische Ausweitung des Abkommens

Die Vertragsparteien erkennen den bilateralen Charakter dieses Abkommens an, sind sich aber bewusst, dass es in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut werden soll. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200619

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