ARTIKEL 25
Geografische Ausweitung des Abkommens
Die Vertragsparteien erkennen den bilateralen Charakter dieses Abkommens an, sind sich aber bewusst, dass es in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut werden soll. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20010159
Dokumentnummer
NOR40200619
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)