ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck
- 1.„vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 dieses Abkommens und die festgelegten Strecken gemäß Anhang I dieses Abkommens;2.„Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie alle möglicherweise erfolgenden Änderungen;3.„Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, einschließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und Charterluftverkehr, sowie Nurfracht-Dienste;4.„Assoziierungsabkommen“ das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits1;5.„Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft“ die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt und aufrecht erhalten wird;6.„ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 43/2000
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20010159
Dokumentnummer
NOR40200595
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