ARTIKEL 17
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI.C aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unter den nachfolgend angegebenen Bedingungen.
(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten internationalen Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzugehen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Nationalität angewandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20010159
Dokumentnummer
NOR40200611
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