vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 DAC-Verordnung Kremstal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 4.

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20010006

Dokumentnummer

NOR40198126

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)