§ 4.
Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Gesetzesnummer
20010006
Dokumentnummer
NOR40198126
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