vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 DAC-Verordnung Traisental“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 5.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20010004

Dokumentnummer

NOR40198111

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)