Artikel 29
Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei
Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, der insbesondere
- a) den Streitgegenstand,
- b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter vereinbarten Fristen und
- c) den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort
- bestimmt. Der Schiedsvertrag muss dem Generalsekretär mitgeteilt werden, der die Aufgaben einer Gerichtskanzlei wahrnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197956
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