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Artikel 2 Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 2

Verfahren

  1. (1)Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch. Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.(2)Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.(3)Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20009994

Dokumentnummer

NOR40197906

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