Artikel 2
Verfahren
- (1)Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch. Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.(2)Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.(3)Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Gesetzesnummer
20009994
Dokumentnummer
NOR40197906
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