§ 184
Geheimhaltungspflicht
(1) § 184 Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.
(2) Von der Geheimhaltungspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit dieses davon betroffen ist, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entbinden.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40271447
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