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§ 184 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 184

Geheimhaltungspflicht

(1) § 184 Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.

(2) Von der Geheimhaltungspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit dieses davon betroffen ist, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entbinden.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40271447

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