vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Zulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2017

Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium

§ 3.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0002

Gebäudetechnik/Building Technology and Management

0003

Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik/Automatisierungstechnik

0004

Software-Engineering

0009

Fertigungsautomatisierung

0009

Technisches Produktionsmanagement

0011

Elektronik

0016

Präzisions-, System- und Informationstechnik

  

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer,
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
  3. 3. Vertiefungsfächer

    im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

 
 

1.

Gebäudetechnik

Mathematik

6-12

   

Physik

4-8

   

Grundlagen des Bauwesens

4-10

   

Grundlagen des Maschinenbaues

4-8

 

2.

Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik

Mathematik

6-12

  

Physik

4-8

   

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

 

3.

Software-Engineering

Mathematik

6-12

   

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

   

Technische Informatik

6-12

 

4.

Fertigungsautomatisierung

Mathematik

6-12

   

Grundlagen des Maschinenbaus

6-12

   

Grundlagen der Elektrotechnik

4-8

 

5.

Elektronik

Mathematik

6-12

   

Physik

4-8

   

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

 

6.

Präzisions-, System- und Informationstechnik

Mathematik

6-12

  

Physik

4-8

   

Mechanik

4-8

   

Grundlagen der Elektrotechnik

4-8

        

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Schlagworte

Anlagentechnik, Präzisionstechnik, Systemtechnik

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20009964

Dokumentnummer

NOR40196418

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte