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Artikel 33 Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2017

Artikel 33

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195120

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