Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20009933
Dokumentnummer
NOR40195088
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
