vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

früher § 17

Allgemeine Grundsätze der Jahresabschlusserstellung

§ 18.

Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

früher § 17

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270063

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte