früher § 17
Allgemeine Grundsätze der Jahresabschlusserstellung
§ 18.
Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.
früher § 17
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40270063
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