früher § 16
4. Abschnitt
Erstellung des Jahresabschlusses Zweck und Inhalt des Jahresabschlusses
§ 17.
(1) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
(2) Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht aus:
- 1. der Bilanz gemäß Anlage 1,
- 2. der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und
- 3. dem Anhang.
früher § 16
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40270062
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