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§ 17 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

früher § 16

4. Abschnitt

Erstellung des Jahresabschlusses Zweck und Inhalt des Jahresabschlusses

§ 17.

(1) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.

(2) Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht aus:

  1. 1. der Bilanz gemäß Anlage 1,
  2. 2. der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und
  3. 3. dem Anhang.

früher § 16

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270062

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