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§ 12 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

§ 12

Verantwortlichkeiten

(1) (Anm.: § 12.)Gemäß § 40 Abs. 1 HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent bis spätestens 1. Juni jeden Jahres einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form zuzustellen.

Schlagworte

Vermögenslage

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270058

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Stichworte