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§ 11 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

1. früher § 13 2. § 11 wurde mit Novelle BGBl. II Nr. 115/2025 ein zweites Mal vergeben.

Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages

§ 11.

(1) Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Erträge und Aufwendungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Planperiode zu enthalten. Bei der Erstellung ist dem Grundsatz der Vollständigkeit zu folgen, um eine aussagefähige Beurteilung der geplanten wirtschaftlichen Lage einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorhaben und die mit ihnen verbundenen Aufwendungen und Erträge der Budgetperiode in den Jahresvoranschlag aufzunehmen sind. Diese sind in deren voraussichtlicher Höhe in der Planung zu erfassen.

(2) Die in § 190 UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.

1. früher § 13

2. § 11 wurde mit Novelle BGBl. II Nr. 115/2025 ein zweites Mal vergeben.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270059

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