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Artikel 20 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 20

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193798

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)