Artikel 20
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193798
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)