Form und Inhalte
§ 4
(1) Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt.
(2) Die Lehrgegenstände setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Unterrichtszeit und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen. Die in Anlage 3 gekennzeichneten Ausbildungsmodule werden im Rahmen des Bachelor-Fachhochschul-Studiengangs „Polizeiliche Führung“ durchgeführt.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, können Grundausbildungslehrgänge in berufsbegleitender Form oder in mehreren Ausbildungsabschnitten stattfinden. Teile des Grundausbildungslehrgangs können auch als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Eine Schulung am Arbeitsplatz dient dabei der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20009893
Dokumentnummer
NOR40193574
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