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§ 11 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Prüfungssenat

§ 11

Die Dienstprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der entsprechenden Prüfungskommission (§ 10). Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193581

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