Prüfungssenat
§ 11
Die Dienstprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der entsprechenden Prüfungskommission (§ 10). Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20009893
Dokumentnummer
NOR40193581
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
