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§ 12 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Zeugnis

§ 12.

Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40271601

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