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§ 6 Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Isoliertechnik

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Materialien und deren Lagerung,
  2. 2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. 3. Arbeitsverfahren,
  4. 4. Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
  5. 5. Verkleidungen,
  6. 6. Gerüste,
  7. 7. Brandschutz.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Wärmetechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009875

Dokumentnummer

NOR40193293

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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