Isoliertechnik
§ 6
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Materialien und deren Lagerung,
- 2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 3. Arbeitsverfahren,
- 4. Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
- 5. Verkleidungen,
- 6. Gerüste,
- 7. Brandschutz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Wärmetechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009875
Dokumentnummer
NOR40193293
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