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Artikel 1 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 1

Zweck des Übereinkommens und Ziele der Zusammenarbeit

  1. 1.Um es ICPO-INTERPOL zu ermöglichen, ihre in ihrer Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit der in Artikel 5 der Satzung angeführten Organe zu fördern, werden ihr die in diesem Übereinkommen festgelegten Immunitäten und Privilegien auf dem Gebiet der Republik Österreich für den Zeitraum, der notwendig ist, um die 45. Regionalkonferenz in St. Johann im Pongau in der Republik Österreich von 16. bis 18. Mai 2017 zu organisieren, abzuhalten und zu beenden, gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192939

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