ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
Bestätigung des Eingangsdatums
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht werden, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit einer Bestätigung des Datums des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20009816
Dokumentnummer
NOR40191345
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