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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 4

Bestätigung des Eingangsdatums

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht werden, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit einer Bestätigung des Datums des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009816

Dokumentnummer

NOR40191345

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