vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Doppelbesteuerung – Einkommen und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 28

INKRAFTTRETEN

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem die spätere der Mitteilungen erfolgt, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:

  1. a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die spätere Mitteilung erfolgt;
  2. b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen, für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die spätere Mitteilung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009815

Dokumentnummer

NOR40191337

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)