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Artikel 27 Doppelbesteuerung – Einkommen und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Island plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

Artikel 27

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009815

Dokumentnummer

NOR40191336

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