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§ 4 Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Strafbestimmungen

§ 4

(1) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.

(2) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem umgewandelten Pflanzungsrecht nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.

(3) Die Absätze 1 und 2 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.

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