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§ 3 Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2021

Einschränkungen für Genehmigungen für Neuanpflanzungen

§ 3.

(1) Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß § 26 Abs. 1 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt eingeschränkt:

Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 25 ha pro Jahr

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 15 ha pro Jahr und

für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.

(2) Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß § 26 Abs. 2 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. h der VO (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ angewendet. Die Schwellenwerte gemäß Anhang II lit. H der Delegierten Verordnung betragen mindesten 0,5 ha und höchstens 50 ha. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Rebfläche verfügen. Die Reihung erfolgt gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2020)

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020

Gesetzesnummer

20009717

Dokumentnummer

NOR40224657

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