ARTIKEL 55
Andere Abkommen
(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Vietnam bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Vietnam neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung oder Durchführung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
(3) Bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
Schlagworte
Partnerschaftsabkommen
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20009699
Dokumentnummer
NOR40187813
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)