ARTIKEL 54
Künftige Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien können den Geltungsbereich dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern, auch indem sie es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20009699
Dokumentnummer
NOR40187812
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