ARTIKEL 49
Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Anerkennung der wichtigen Rolle der Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung für das Streben nach Wirtschaftswachstum, Armutsbekämpfung und nachhaltiger Entwicklung die Zusammenarbeit und die Partnerschaft auf diesem Gebiet zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit bei der Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung kann in folgender Form erfolgen:
- a) Austausch von Erfahrungen mit der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit nachhaltiger Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung, zu denen gehören:
- – politische Konzepte für Stadtplanung und entsprechende Infrastruktur, Regionalplanung und Verstädterung sowie Erhaltung und Entwicklung historischer Städte,
- – Aufbau von städtischen Netzen unter Beteiligung des zentralen und lokalen Managements, einschließlich Gemeinden, Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, Agenturen, Auftragnehmern und Berufsverbänden,
- – Architekturmanagement, Planung und Erweiterung des städtischen Raums unter Einsatz von geographischen Informationssystemen (GIS),
- – Planung und Entwicklung städtischer Zentren und Erneuerung von Innenstädten und Umweltplanung im städtischen Raum,
- – Stadt-Land-Beziehungen,
- – Ausbau der städtischen technischen Infrastruktur, einschließlich Sanierung und Verbesserung städtischer Wasserversorgungsnetze, Bau von Anlagen für Abwasseraufbereitung und Abfallwirtschaft, Schutz der Umwelt und des Stadtbilds,
- b) Unterstützung der Ausbildung und Qualifizierung von Managern für Stadt- und Regionalplanung, Architekturmanagement und architektonisches Erbe auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene,
- c) Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen wie UN-Habitat und Welt-Städteforum durch gemeinsame Forschungsprogramme und Veranstaltung von Workshops und Seminaren für den Informations- und Erfahrungsaustausch über Stadtplanung und -entwicklung, einschließlich Verstädterung, Stadtgestaltung, Baulanderschließung und Ausbau der technischen Infrastruktur.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren und einen Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen ihren Regional- und Stadtbehörden durchzuführen, um komplexe städtische Probleme durch Förderung der nachhaltigen Entwicklung zu lösen.
Schlagworte
Reginalentwicklung, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Informationsaustausch, Erfahrungsaustausch, Regionalbehörde
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20009699
Dokumentnummer
NOR40187807
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