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ARTIKEL 49 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 49

Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Anerkennung der wichtigen Rolle der Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung für das Streben nach Wirtschaftswachstum, Armutsbekämpfung und nachhaltiger Entwicklung die Zusammenarbeit und die Partnerschaft auf diesem Gebiet zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit bei der Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung kann in folgender Form erfolgen:

  1. a) Austausch von Erfahrungen mit der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit nachhaltiger Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung, zu denen gehören:
  1. politische Konzepte für Stadtplanung und entsprechende Infrastruktur, Regionalplanung und Verstädterung sowie Erhaltung und Entwicklung historischer Städte,
  2. Aufbau von städtischen Netzen unter Beteiligung des zentralen und lokalen Managements, einschließlich Gemeinden, Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, Agenturen, Auftragnehmern und Berufsverbänden,
  3. Architekturmanagement, Planung und Erweiterung des städtischen Raums unter Einsatz von geographischen Informationssystemen (GIS),
  4. Planung und Entwicklung städtischer Zentren und Erneuerung von Innenstädten und Umweltplanung im städtischen Raum,
  5. Stadt-Land-Beziehungen,
  6. Ausbau der städtischen technischen Infrastruktur, einschließlich Sanierung und Verbesserung städtischer Wasserversorgungsnetze, Bau von Anlagen für Abwasseraufbereitung und Abfallwirtschaft, Schutz der Umwelt und des Stadtbilds,
  1. b) Unterstützung der Ausbildung und Qualifizierung von Managern für Stadt- und Regionalplanung, Architekturmanagement und architektonisches Erbe auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene,
  2. c) Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen wie UN-Habitat und Welt-Städteforum durch gemeinsame Forschungsprogramme und Veranstaltung von Workshops und Seminaren für den Informations- und Erfahrungsaustausch über Stadtplanung und -entwicklung, einschließlich Verstädterung, Stadtgestaltung, Baulanderschließung und Ausbau der technischen Infrastruktur.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren und einen Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen ihren Regional- und Stadtbehörden durchzuführen, um komplexe städtische Probleme durch Förderung der nachhaltigen Entwicklung zu lösen.

Schlagworte

Reginalentwicklung, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Informationsaustausch, Erfahrungsaustausch, Regionalbehörde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187807

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