ARTIKEL 47
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu führen, um insbesondere Informationen und Erfahrungen in Bezug auf ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, und die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme im Bankensektor, im Versicherungssektor und in den anderen Teilen des Finanzsektors unter anderem durch Qualifizierungsprogramme in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern.
Schlagworte
Prüfungssystem, Buchführungssystem, Aufsichtssystem
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20009699
Dokumentnummer
NOR40187805
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