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ARTIKEL 47 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 47

Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu führen, um insbesondere Informationen und Erfahrungen in Bezug auf ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, und die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme im Bankensektor, im Versicherungssektor und in den anderen Teilen des Finanzsektors unter anderem durch Qualifizierungsprogramme in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern.

Schlagworte

Prüfungssystem, Buchführungssystem, Aufsichtssystem

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187805

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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