Prüfungskommission
§ 7
(1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs ist eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
- 1. Der/Die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
- 2. der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs oder dessen/deren Stellvertreter/in,
- 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
- 4. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
- 5. die jeweiligen Lehrkräfte.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
