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§ 6 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Aufnahmekommission

§ 6

(1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:

  1. 1. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
  2. 2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
  3. 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträger,
  4. 4. eine Lehrkraft der Schule,
  5. 5. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

(2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

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