vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Zeugnis

§ 61

(1) Über eine erfolgreich abgeschlossene PA-Ausbildung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 9 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 ist entsprechend einzutragen.

(4) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.

(5) Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form

  1. 1. vom/ von der Direktor/in bzw. Leiter/in oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule bzw. des Lehrgangs vom Rechtsträger oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau

    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)