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§ 60 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr

§ 60

(1) Am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in ein Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.

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