Eignungsprüfung
§ 55
(1) Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
- 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3) Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.
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